Private Bildaufnahmen, Werbespots oder der behördliche Einsatz – Drohnen für Foto- und Videoaufnahmen erleben im Moment einen regelrechten Boom. Eine derzeit auf Bundesebene diskutierte „Bundesdrohnenverordnung” setzt neue rechtliche Rahmenbedingungen für den Einsatz und sorgt bei den Betroffenen für hitzige Diskussionen. Ob als Hobby oder zu erwerbstätigen Zwecken, das luftige Vergnügen ist künftig mit einer Vielzahl von Auflagen verbunden.
Wo darf ich meine Drohne eigentlich fliegen lassen und was muss ich beachten, ohne mit Konsequenzen rechnen zu müssen? Sönke Klettner referierte am Montagabend, den 3. April 2017, an der Fachhochschule Kiel über die alten und neuen Bestimmungen zur Drohnennutzung. Der Dezernatsleiter bei der Luftfahrtbehörde im Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr (LBV-SH) sprach vor angeregtem Publikum unter anderem über eine Kennzeichenpflicht für Geräte ab 250 Gramm.
Gesetzlich sind Drohnen als Luftfahrzeuge definiert. Bislang wurden sie in zwei Gebrauchskategorien unterschieden – Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme. Auch namentlich sind sie klar getrennt. „Flugmodelle“ bezeichnen alle Drohnen, die ausschließlich als Hobby genutzt werden. Sie durften und dürfen bis zu einem Gewicht von fünf Kilogramm erlaubnisfrei starten. Die gewerblich genutzten Modelle werden als „unbemannte Luftfahrtsysteme“ betitelt. Hier musste bisher immer eine Aufstiegserlaubnis eingeholt werden. Die neue Verordnung sieht nun vor, dass zum privaten und gewerblichen Nutzen zukünftig alle Drohnen bis fünf Kilogramm erlaubnisfrei in die Luft steigen können. Vereinfacht bedeutet das: Egal zu welchem Zweck die Drohne zum Einsatz kommt, der Nutzer muss erstmal keine Erlaubnis einholen, wenn seine Drohne nicht schwerer als fünf Kilogramm ist. Eine bürokratische Erleichterung, sollte man meinen. Aber was auf den ersten Blick die Tür ein Stück weit öffnet, entpuppt sich bei genauerem Hinsehen als Hindernisparcours. Denn mit der Freiheit von Erlaubnissen entsteht für den Nutzer gleichzeitig eine Vielzahl von Genehmigungspflichten.
Und die Liste dieser ist lang. Sie beinhaltet unter anderem ein Aufstiegsverbot bei Betrieb außerhalb der Sichtweite, über und neben (100 Meter) Menschenansammlungen, Bundes- und Landesbehörden, Bundesfern- und Wasserstraßen, Unglücksorten und militärischen Anlagen. In manchen Fällen reicht die Zustimmung der Betroffenen aus, in anderen Fällen ist ein Aufstieg generell untersagt. Selbst für Luftaufnahmen einer Bundeswasserstraße, wie der Kieler Förde, ist eine Zustimmung vonnöten. Sollte diese nicht erteilt werden, muss bei der Luftfahrtbehörde Antrag auf Genehmigung gestellt werden.
Der ein oder andere sollte spätestens jetzt stutzig werden. Denn beim Blick in den Stadtplan fällt auf, dass für einen Umkreis von 100 Metern eine Zustimmung oder Genehmigung bei weitem nicht ausreicht. Sollen beispielsweise Luftaufnahmen für einen Werbefilm über die Fachhochschule Kiel gedreht werden, bedarf es Einverständniserklärungen des Wasserstraßen- und Schifffahrtsamts, der Landesbehörde für Straßenbau und –verkehr, und es muss geprüft werden, ob sich keine Menschenansammlung auf dem Campus befindet. Privataufnahmen vom eigenen Grundstück stellen schon eine Schwierigkeit dar, wenn sich keine 50 Meter entfernt eine Bahnstrecke befindet. Aufnahmen vom eigenen Haus oder Garten werden in diesem Fall ohne Zustimmung der Bahn widerrechtlich getätigt.
Viele Drohnenliebhaber, die am Montagabend den Vortrag immer wieder durch hitzige Diskussionen unterbrachen, sind verärgert über die neuen Verordnungen, denn sie kosten jede Menge Zeit und Papierkram. Besonders diejenigen, die damit ihr Geld verdienen, verbinden ihre Arbeit in Zukunft mit einem höheren Aufwand. „Der gesetzgeberische Wille sieht natürlich nicht vor, dass die Erwerbstätigen ihrer Arbeit nicht mehr nachkommen können. Wir werden hier zunehmend Ausnahmegenehmigungen erteilen müssen.“ Damit spielt Klettner auch auf seine Position an, die für eine Masse an Anfragen gewappnet sein muss. Erleichterung verschaffen sollen dabei Ansprechpartner bei den Behörden, die mit dem Thema vertraut sind und Zustimmungen ohne Verzögerung erteilen könnten. Wie gut das klappt, wird sich aber erst in ein paar Monaten in der Praxis zeigen.
„Drohnenführerschein” für multikopterbegeisterte Studenten
Auch die Fachhochschule muss sich mit neuen Regelungen vertraut machen. „Die gesetzliche Grundlage steht nun fest, jetzt muss sich zeigen, wie dies in der Praxis ausgestaltet werden kann. In jedem Fall handelt es sich um eine sehr komplexe Materie.”, erklärt Christian Möller, Dozent am Fachbereich Medien. Möller leitet gemeinsam mit Hauke Sterner das Copterlab, ein Projekt des Fachbereiches, das sich mit den Möglichkeiten von Multikoptern beschäftigt. Jeder, der an der Fachhochschule mit den Geräten arbeiten möchte, muss bald eine Art Drohnenführerschein für Multikopter ab 2 Kilogramm ablegen.
Link zum Copterlab: http://copterlab-kiel.de/
[…] Drohnenführerschein – Neue Bundesdrohnenverordnung sorgt für großen Unmut […]
“über und neben (ca. 100 Meter) Menschenansammlungen,”
Bitte das “ca.” streichen. In der LuftVO sind 100m angegeben. Nicht eine für subjektive Interpretation offene Entfernung.
Wie der Steuerer das abmisst, ist sein Problem. Bei der Planung des Flugsektors kann Google Earth hilfreich sein. Solche Kartendarstellungen sind dann auch den Anträgen auf eine Ausnahmegenehmigung vorzulegen. Ob der Abstand auch eingehalten wurde, kann nach einem Unfall aus den Log-Daten des Copters ausgelesen werden.