Wer als Bachelor-Student eine Steuererklärung abgibt, kann am Anfang des Berufslebens viel Geld sparen. Das Bundesverfassungsgericht wird bis Anfang 2016 über die Aufteilung von Sonderausgaben und Werbungskosten neu verhandeln. Damit bisherigen Aufwendungen auch anerkannt werden, muss eine Steuererklärung gemacht werden.

Was in Artikel 3 des Grundgesetzes steht, ein Gleichheitsgrundsatz, gilt bislang in der steuerlichen Studienwelt nicht. Bis dato können nur Studis im Master oder im Zweitstudium ihre Ausbildungskosten beim Staat lohnend geltend machen und als Werbungskosten absetzten. Dies sind Aufwendungen, die zum Erhalt und zur Sicherung von Einnahmen gedacht sind. Beispiele hierfür wären Weiterbildungen im Job oder Masterausbildungen, die dazu dienen, Fachkenntnisse zu erweitern. Zahlungen, die in diesen Fortbildungsmaßnahmen anfallen, können steuerwirksam nicht nur in dem Jahr, in dem sie anfallen, berücksichtig werden, sondern dürfen auch in die Folgejahre vorgetragen und geltend gemacht werden. Übersteigen die Werbungskosten während des Studiums die zu berücksichtigenden Einkünfte, zum Beispiel aus einem Teilzeitjob, kann man beim Berufsstart eine Art Steuerermäßigung auf die ersten Verdienste verbuchen.

Studenten in der Erstausbildung dürfen aktuell dagegen lediglich Sonderausgaben im Entstehungsjahr beim Fiskus in Ansatz bringen. Sonderausgaben sind Belastungen, die keinen direkten Bezug zu den Einkünften haben, wie beispielsweiße Versicherungen, Alimente oder eben, aktuell im Erststudium, die Auslagen für das Studium. Haben die Studenten jedoch keine oder nur geringe Einkünfte, so verfallen die Aufwendungen als Sonderausgaben mit Ablauf des Erklärungsjahres.

Diese Ungleichbehandlung von Erstausbildung und Masterstudium in Bezug auf Sonderausgaben und Werbungskosten findet der Bundesfinanzhof kritisch und hat die Frage daher dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Dieses muss nun klären, welche steuerlichen Konsequenzen aus der Auslegung des Erststudiums zu ziehen sind.

Till Moser, Dozent aus dem Fachbereich Wirtschaft der FH, meint: „Es spricht aber auch bis zur Entscheidung des Gesetzgebers überhaupt nichts dagegen, als Student eine Steuererklärung einzureichen und auch Kosten der Erstausbildung als Werbungskosten anzusetzen. Das Finanzamt wird in aller Regel zwar diese Kosten nicht anerkennen, aber den entsprechenden Steuerbescheid mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen.“

Fällt die Entscheidung in Karlsruhe im Sinne der Erststudenten aus, würden sämtliche Ausbildungskosten in einem Verlustvortrag angerechnet werden. Die Zinsen eines Studienkredits oder Bafög, Studien- oder Semestergebühren sowie Ausgaben für Arbeitsmaterialien wie Büromaterial, Fachliteratur, Computer und Arbeitszimmer dürfen dann beim Fiskus gemeldet werden. Des Weiteren können auch die Fahrtkosten zur Universität oder zu Lerngruppen und alle Kosten eines Auslandaufenthaltes oder Praktikums angerechnet werden.

Alexander Diser, Student im Fachbereich Wirtschaft und Assistent in einem Steuerbüro, empfiehlt daher unbedingt, alles als Werbungskosten geltend zu machen und verrät außerdem: “Wer länger als acht Stunden an der FH verbringt, kann übrigens auch Verpflegungsmehraufwendungen ansetzen. Diese werden dann als Reisekosten geltend gemacht.”

Wie Studenten im Erststudium bei einer Steuererklärung vorgehen können, erklärt euch unsere Anna in einem Tutorial zur Vorgehensweise bei einem Antrag für Studenten:

 

Damit die Studenten aller Fachbereiche sich in das Themengebiet Steuern einfühlen können, lädt Till Moser dazu ein, an seinen Vorlesungen teil zunehmen. Immer dienstags von 8.15-11.30 Uhr oder von 14.00- 17.30 Uhr.

Die CAU bietet Workshops zum Thema Steuererklärung für Studenten an. Anmelden könnt ihr euch unter: https://www.edoobox.com/Uni-KI